24-Stunden-Betreuung

Personen, die zuhause gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.

    Als Maßnahme der Bundesregierung im Hinblick auf COVID19 wurden die Richtlinien in der 24-Stunden-Betreuung, wie folgt geändert:

    Für nur eine selbstständig erwerbstätige Betreuungskraft kann ein Zuschuss in der Höhe von € 320 monatlich geleistet werden. Ab März 2020 erhalten nun Personen, bei denen die Betreuung durch eine selbstständige Betreuungskraft mindestens 14 Tage stattfindet, für die Dauer der Pandemie, einen Zuschuss in Höhe von € 550. Ab 1.1.2023 beträgt der Zuschuss € 640. Die Einsatzzeiten müssen in allen Fällen das im Hausbetreuungsgesetz genannte Mindestausmaß erreichen.

    Alle betroffenen Personen erhalten diesen erhöhten Betrag automatisch in voller Höhe und es ist diesbezüglich keine gesonderte Antragstellung nötig. 

    Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Anweisung dieses Differenzbetrages bei einem Großteil der Verfahren erst im Folgemonat ausbezahlt wird.

    Richtlinien 24-Stunden-Betreuung (PDF, 0,4 MB)

    Voraussetzungen

    Wichtige Grundlagen erfahren Sie auf der Website des Sozialministeriums

    Darüberhinaus gilt:

    • Die Fördergewährung für ein und dieselbe Personenbetreuungskraft innerhalb desselben Kalendermonates an zwei oder mehreren unterschiedlichen Standorten verschiedener Pflegebedürftiger ist nicht möglich!
    • Bezieht die pflegebedürftige Person ein Pflegegeld der Stufen 3 oder 4, ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice gesondert festzustellen. Die Entscheidung erfolgt auf Basis des zuletzt erstellten Pflegegeldgutachtens.

    Höhe der Förderung

    Die Förderung kann monatlich bis zu EUR 1.280,- bei unselbständigen Arbeitsverhältnissen oder bis zu EUR 640,- bei Werkverträgen von selbständigen Betreuungskräften betragen.

    Ansuchen

    Der Zuschuss kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden.

    Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.

    Zeitliche Nähe ist dann gegeben, wenn das Ansuchen spätestens in dem Monat einlangt, der auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses folgt.

    Bei später einlangenden Ansuchen ist eine Förderung frühestens mit Beginn des Monates vor der Ansuchenstellung möglich.

    Online Antragstellung

    Den Antrag können Sie auch online stellen.

    Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

    Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

    Anträge in Fremdsprachen