24-Stunden-Betreuung

Personen, die zuhause gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.

    Neuerungen ab 01.09.2023:

    Ab 01.09.2023 gelten im Bereich der 24 – Stundenbetreuung folgende Richtlinien im Sinne der Förderbeträge der Betreuungskräfte:

    • eine selbstständige Betreuungskraft: mtl. Förderbetrag Euro 400,-
    • eine unselbstständige Betreuungskraft:  mtl. Förderbetrag  Euro 800,-
    • zwei selbstständige Betreuungskräfte: mtl. Förderbetrag Euro 800,-
    • zwei unselbstständige Betreuungskräfte: mtl. Förderbetrag Euro 1.600,-

    Die bisherige „Pandemieregel“ endet mit 31.08.2023.

    Zusätzlich zur Valorisierung der Förderbeträge tritt ab 01.09.2023 die sogenannte „28-Tage Regelung“ in Kraft. Diese besagt, dass jene Förderwerber:innen, welche eine selbstständige Betreuungskraft haben und diese mindestens 28 Tage am Stück betreut, einen Förderbetrag von monatlich Euro 800,-erhalten.

    Alle betroffenen Personen erhalten den erhöhten Betrag automatisch in voller Höhe und es ist diesbezüglich keine gesonderte Antragstellung nötig. 

    Richtlinien 24-Stunden-Betreuung (PDF, 0,4 MB)

    Voraussetzungen

    Wichtige Grundlagen erfahren Sie auf der Website des Sozialministeriums

    Darüberhinaus gilt:

    • Die Fördergewährung für ein und dieselbe Personenbetreuungskraft innerhalb desselben Kalendermonates an zwei oder mehreren unterschiedlichen Standorten verschiedener Pflegebedürftiger ist nicht möglich!
    • Bezieht die pflegebedürftige Person ein Pflegegeld der Stufen 3 oder 4, ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice gesondert festzustellen. Die Entscheidung erfolgt auf Basis des zuletzt erstellten Pflegegeldgutachtens.

    Höhe der Förderung

    Die Förderung kann monatlich bis zu EUR 1.600,- bei unselbständigen Arbeitsverhältnissen oder bis zu EUR 800,- bei Werkverträgen von selbständigen Betreuungskräften betragen.

    Ansuchen

    Der Zuschuss kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden.

    Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.

    Zeitliche Nähe ist dann gegeben, wenn das Ansuchen spätestens in dem Monat einlangt, der auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses folgt.

    Bei später einlangenden Ansuchen ist eine Förderung frühestens mit Beginn des Monates vor der Ansuchenstellung möglich.

    Online Antragstellung

    Den Antrag können Sie auch online stellen.

    Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

    Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung

    Anträge in Fremdsprachen