Pflegekarenz und -teilzeit

Manchmal muss eine Pflegesituation neu organisiert werden – wenn zum Beispiel plötzlicher Pflegebedarf von nahen Angehörigen auftritt oder eine pflegende Person entlastet werden soll. Dann kann mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden.

    Zur Sterbebegleitung naher Angehöriger oder zur Begleitung von schwerst erkrankten Kindern kann die sogenannte Familienhospizkarenz in Anspruch genommen werden. Auch dann können Pflegekarenzgeld und unter bestimmten Voraussetzungen (etwa bei Gefahr einer finanziellen Notlage) Zuschüsse aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich des BMFJ beantragt werden.

    Voraussetzungen für Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

    • Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug ab der Stufe 3 oder
    • Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen mit Pflegegeldbezug der Stufe 1
    • Erklärung der überwiegenden Pflege und Betreuung für die Dauer der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit
    • Schriftliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin – bei ununterbrochenem Arbeitsverhältnis von zumindest 3 Monaten unmittelbar vor Inanspruchnahme der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit – oder
    • Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe
    Als nahe Angehörige gelten (verheiratete und eingetragene, sowie Lebens-)Partner und Partnerinnen, deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv-, -Wahl- und Pflegekinder, sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

    Ein gemeinsamer Haushalt mit nahen Angehörigen ist – außer bei der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz zur Begleitung schwerst erkrankter Kinder – nicht erforderlich.

    Ausnahmen und Einschränkungen

    • Bei geringfügiger Beschäftigung besteht kein Anspruch auf Pflegekarenzgeld.
    • Für jene Zeiten, in denen Pflegekarenzgeld gewährt wird, sind finanzielle Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger nicht möglich.
    • Personen, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit vereinbart haben, können für die vereinbarte Dauer auch keine Förderung einer 24-Stunden-Betreuung beziehen.

    Voraussetzungen für Pflegekarenzgeld bei Familienhospizkarenz:

    • Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern,
    • Nachweis der Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz oder
    • Abmeldung vom Bezug des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe

    Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld

    Ein Anspruch besteht unter bestimmten Voraussetzungen für:
    • Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen,
    • Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete und
    • Bezieher und Bezieherinnen eines Arbeitslosengeldes oder einer Notstandshilfe, die eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit vereinbaren oder eine Familienhospizkarenz in Anspruch nehmen.

    Dauer der Pflegekarenz und Pflegeteilzeit

    In Österreich kann man 1 Monat bis maximal 3 Monate in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit gehen.

    Eine zeitliche Unterbrechung der Karenzzeit ist nicht zulässig.

    Grundsätzlich kann eine Person nur einmal Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für eine pflegebedürftige Person beantragen. Es können jedoch mehrere Personen nacheinander für dieselbe Person in Karenz oder Teilzeit gehen: Beispielsweise können zwei Geschwister die Pflegekarenz für denselben Elternteil in unterschiedlichen Zeiträumen beantragen. Das Pflegekarenzgeld kann jedoch nicht länger als maximal 12 Monate ausgezahlt werden.

    Im Fall einer Erhöhung der Pflegegeldstufe der zu pflegenden, betreuenden Person ist eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit einmalig zulässig.

    Dauer der Familienhospizkarenz:

    • bei Sterbebegleitung: maximal 3 Monate; möglich ist eine Verlängerung bis maximal 6 Monate
    • bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern: maximal 5 Monate, möglich ist eine Verlängerung bis maximal 9 Monate

    Für die Dauer des Bezugs von Pflegekarenzgeld gilt:

    • Es besteht ein Motivkündigungsschutz.
    • Pensionsversicherungsbeitrag und Krankenversicherungsbeitrag werden durch den Bund übernommen.
    • Arbeitnehmer und Arbeitsnehmerinnen erwerben einen Abfertigungsanspruch.
    • Die Zeit der Pflegekarenz verlängert unter gewissen Voraussetzungen Ihre Arbeitslosenversicherungszeiten. 

    Beschleunigtes Pflegegeldverfahren

    Bei akutem Pflegebedarf sind die Entscheidungsträger für das Pflegegeld dazu angehalten, das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegelds binnen zwei Wochen abzuschließen.

    Höhe der finanziellen Unterstützung

    Höhe des Pflegekarenzgeldes bei Pflegekarenz und Familienhospizkarenz

    Der Grundbetrag des Pflegekarenzgelds ist einkommensabhängig und liegt in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55 % des täglichen Nettoeinkommens, Berechnung anhand des durchschnittlichen Bruttoentgelts), mindestens jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es Kinderzuschläge.

    Höhe des Pflegekarenzgeldes bei Pflegeteilzeit

    Der Grundbetrag errechnet sich grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt vor der Pflegeteilzeit (Berechnung analog zum Arbeitslosengeld) und dem während der Pflegeteilzeit bezogenen Arbeitsentgelt ohne Sonderzahlungen. Der Grundbetrag soll ebenfalls 55 % der berechneten Differenz ausmachen.

    Der Grundbetrag gebührt monatlich zumindest in Höhe des Geringfügigkeitseinkommens und aliquot zur Verminderung der Arbeitszeit. Ein Beispiel: Wird die Arbeitszeit um die Hälfte vermindert, so gebührt das Pflegekarenzgeld zumindest in der Hälfte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze.

    Antrag

    Die Bearbeitung der Anträge erfolgt österreichweit durch das Sozialministeriumservice - Landestelle Steiermark. 

    Online Antragstellung

    Die Anträge können Sie auch online stellen.

    Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

    Antrag auf Pflegekarenzgeld

    Ansuchen um Familienhospizkarenz

    Wichtige Dokumente

    Mustervereinbarungen mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin, Folder, Broschüren und Informationsmaterial finden Sie in unserem Downloadbereich. 

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