Unterstützung für pflegende Angehörige und Zuwendung für Pflegekurse
Damit sich pflegende Angehörige durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen bzw. Kurse zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung absolvieren können, kann eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Es können nur nachgewiesene Kosten berücksichtigt werden.
Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Unterstützung von Pflegekursen
Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können ab 1.1.2023 bei Vorliegen einer sozialen Härte (Einkommen) an nahe Angehörige einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 gewährt werden, die an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnehmen.
Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen einschließlich Schulungen oder fachlicher Anleitung zuhause durch nahe Angehörige von pflegebedürftigen Personen verbessert werden, womit die häusliche Pflege erleichtert und zur Prävention gegen physische und psychische Überlastungen beigetragen werden soll. Die Zuwendung kann auch für online zu absolvierende Pflegekurse gewährt werden.
Antrag
Antragsformular_Pflegekurse.docx (DOCX, 0,1 MB)Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Ersatzpflege
Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung
Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend
- einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3–7
- oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und Pflegegeld zumindest der Stufe 1
- oder einen minderjährigen, nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 1
Wo liegt die Einkommensgrenze?
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des oder der pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:- EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1–5
- EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6–7
Die Einkommensgrenze erhöht sich für unterhaltsberechtigte Angehörige jeweils um EUR 400,-, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,-.
Keine anrechenbaren Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.
Höhe der finanziellen Unterstützung
Die Höhe der finanziellen Unterstützung pro Jahr beträgt maximal:- bei Pflegegeld der Stufe 3: EUR 1.200,-
- bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
- bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
- bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
- bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,-
- der Stufen 1–3: EUR 1.500,-
- der Stufe 4: EUR 1.700,-
- der Stufe 5: EUR 1.900,-
- der Stufe 6: EUR 2.300,-
- der Stufe 7: EUR 2.500,-
Dauer der finanziellen Unterstützung
Förderbar ist eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche. Nur bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege ab 4 Tagen möglich.Als Nachweis einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung des oder der Betroffenen (Befundbericht) durch:
- eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
- eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz
- ein gerontopsychiatrisches Zentrum
- einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und/oder Neurologie
Antrag
Online Antragstellung
Den Antrag können Sie auch online stellen.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger
- Antrag: Zuwendungen für pflegende Angehörige (DOC, 0,3 MB)
- Informationen zum Datenschutz - Pflegende Angehörige (PDF, 0,2 MB)
Richtlinien
für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger
Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger (PDF, 0,3 MB)
Informationen zur Versicherung
- Freiwillige Versicherung für pflegende Angehörige
- Mitversicherung in der Krankenversicherung
- Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung
Weitere Inhalte zum Thema
Pflegegeld
Pflegekarenz und -teilzeit
Wenn plötzlicher Pflegebedarf von nahen Angehörigen auftritt, dann kann mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden. Beginnend mit 01.11.2023 haben Arbeitnehmer:innen auch Anspruch auf eine Dienstfreistellung, um ihr Kind zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Ausmaß von maximal 4 Wochen pro Jahr zu begleiten. Weiterlesen ›