Kriegsopfer und Kriegsgefangene

Kriegsopfer


Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz?

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die als Soldaten der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (oder der ehemaligen k.u.k. Armee bzw. deren Verbündeten oder des Bundesheers der 1. Republik)
  • durch vormilitärische Ausbildung
  • durch sonstige Dienstverrichtung (zum Beispiel Krankenschwester, Reichsarbeitsdienst)
  • durch Kriegsgefangenschaft
  • durch unverschuldete Kriegseinwirkung (zum Beispiel Bombenangriff, aufgefundene Sprengkörper) oder
  • durch unverschuldete Gewaltakte der Besatzungsmächte Österreichs
eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten haben sowie deren Hinterbliebene – Witwen, Witwer, Waisen und Eltern.

Leistungen für Kriegsbeschädigte

  • Beschädigtengrundrente, wenn die Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 % gemindert ist
  • Zusatzrente und Familienzulagen (garantiertes Mindesteinkommen für Schwerbeschädigte)
  • Schwerstbeschädigtenzulage
  • Pflegezulage oder Blindenzulage
  • Blindenführzulage
  • pauschalierter Ersatz für Mehrverbrauch an Kleidern und Wäsche
  • Diätkostenzuschüsse
  • Heilfürsorge und orthopädische Versorgung
  • berufliche und soziale Rehabilitation

Leistungen für Hinterbliebene

  • Hinterbliebenenrente
  • Zulage nach Pflege- und Blindenzulagenempfängern mindestens Stufe III
  • Diätkostenzuschüsse
  • Krankenversicherung

Online Antragsstellung

Den Antrag auf  Leistungen nach dem Kriegsopferfürsorgegesetz können Sie auch online stellen.

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz


Für hinterbliebene Ehegatten und waisenversorgungsberechtigte Kinder:

  • Sterbegeld (wenn kein Anspruch auf Gebührnisse für das Sterbevierteljahr besteht)
  • Gebührnisse für das Sterbevierteljahr

Kriegsgefangene

Für einen Anspruch auf Entschädigung muss die Gefangenschaft bzw. Anhaltung oder Internierung mindestens 3 Monate gedauert haben.

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz für Kriegsgefangene?

Österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen (auch Auslandsösterreicher und Auslandsösterreicherinnen), die

  • als ehemalige Wehrmachtsangehörige im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
  • im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
  • sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden (Emigration) und aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden.

Höhe der Entschädigung für Kriegsgefangene

Die Leistung gebührt ab dem Monat der Antragstellung. Die Höhe der monatlichen Entschädigung ist nach der Dauer der Gefangenschaft oder Internierung gestaffelt.

Wer entscheidet über die Entschädigung?

  • Der für die Pension oder Rente zuständige Pensionsversicherungsträger
  • Der für den Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuständige öffentliche Leistungsträger, zum Beispiel das Bundespensionsamt
  • In allen übrigen Fällen das Sozialministeriumservice
Liegen mehrere Pensionen oder Renten nach bundesgesetzlichen Vorschriften vor, gebührt die Kriegsgefangenenentschädigung nur einmal.