Ausgleichstaxe und Prämie
Um dem gesellschaftlichen Ziel des Behinderteneinstellungsgesetzes, der Integration behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt, gerecht zu werden, wurde der Ausgleichstaxfonds eingerichtet.
Im Sozialministeriumservice werden Ausgleichstaxen und Prämien österreichweit für Dienstgeber und Dienstgeberinnen mit Firmensitz im In- und Ausland zentral von der Landesstelle Wien bearbeitet (Stand 01.04.2020).
Ausgleichstaxe
Unternehmen mit 25 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, auf jeweils 25 Beschäftigte einen begünstigten Behinderten bzw. eine begünstigte Behinderte einzustellen. Wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist, wird dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin vom Sozialministeriumservice alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Ausgleichstaxe vorgeschrieben.
Höhe der Ausgleichstaxe
Ab 1.1.2023 sind dies monatlich EUR 292,- für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre.
Abweichend davon gilt:
- Dienstgeber und Dienstgeberinnen mit 100 oder mehr Beschäftigten haben eine Ausgleichstaxe von monatlich EUR 411,- für jede Person, die zu beschäftigen wäre, zu entrichten.
- Dienstgeber und Dienstgeberinnen mit 400 oder mehr Beschäftigten haben eine Ausgleichstaxe von monatlich EUR 435,- für jede Person, die zu beschäftigen wäre, zu entrichten.
Diese Beträge werden durch Verordnung des Sozialministeriums jährlich angepasst.
Prämie
Für die Beschäftigung von in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten erhält der Dienstgeber oder die Dienstgeberin vom Sozialministeriumservice eine Prämie aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds.
Höhe der Prämie
monatlich EUR 292,- (ab 1.1.2023)