Unterstützung für pflegende Angehörige und Zuwendung für Pflegekurse

Damit sich pflegende Angehörige durch eine professionelle oder private Ersatzpflege vertreten lassen bzw. Kurse zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung absolvieren können, kann eine finanzielle Unterstützung gewährt werden. Es können nur nachgewiesene Kosten berücksichtigt werden.

Zuwendungen für Pflegekurse

Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können ab 1.1.2023 bei Vorliegen einer sozialen Härte (Einkommen) an nahe Angehörige einer Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 gewährt werden, die an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnehmen.

Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen einschließlich Schulungen oder fachlicher Anleitung zuhause durch nahe Angehörige von pflegebedürftigen Personen verbessert werden, womit die häusliche Pflege erleichtert und zur Prävention gegen physische und psychische Überlastungen beigetragen werden soll. Die Zuwendung kann auch für online zu absolvierende Pflegekurse gewährt werden.

Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung

Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend 

  • einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3–7
  • oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und Pflegegeld zumindest der Stufe 1
  • oder einen minderjährigen, nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 1
Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des oder der pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
  • EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1–5
  • EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6–7

Die Einkommensgrenze erhöht sich für unterhaltsberechtigte Angehörige jeweils um EUR 400,-, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,-. 

Keine anrechenbaren Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung pro Jahr beträgt maximal:
  • bei Pflegegeld der Stufe 3: EUR 1.200,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,-
Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person betragen ab 1. Jänner 2017 bei Anspruch auf Pflegegeld:
  • der Stufen 1–3: EUR 1.500,-
  • der Stufe 4: EUR 1.700,-
  • der Stufe 5: EUR 1.900,-
  • der Stufe 6: EUR 2.300,-
  • der Stufe 7: EUR 2.500,-

Antrag

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie die ID Austria.

Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Ersatzpflege

Mit dieser Zuwendung soll die Möglichkeit verbessert werden, im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson vermehrt professionelle oder private Ersatzpflege in Anspruch nehmen zu können, womit ein Beitrag zur Entlastung der Hauptpflegeperson geleistet werden soll.

Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung

Die Person pflegt seit mindestens einem Jahr überwiegend 

  • einen nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3–7
  • oder einen nahen Angehörigen mit einer nachweislich demenziellen Erkrankung und Pflegegeld zumindest der Stufe 1
  • oder einen minderjährigen, nahen Angehörigen mit Pflegegeld zumindest der Stufe 1

und ist wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert.

Das monatliche Netto-Gesamteinkommen des oder der pflegenden Angehörigen darf folgende Beträge nicht übersteigen:
  • EUR 2.000,- bei Pflegegeldstufe 1–5
  • EUR 2.500,- bei Pflegegeldstufe 6–7

Die Einkommensgrenze erhöht sich für unterhaltsberechtigte Angehörige jeweils um EUR 400,-, bei unterhaltsberechtigten Angehörigen mit Behinderung um EUR 600,-. 

Keine anrechenbaren Einkommen sind zum Beispiel Familien- und Studienbeihilfen, Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder.

Die Höhe der finanziellen Unterstützung pro Jahr beträgt maximal:
  • bei Pflegegeld der Stufe 3: EUR 1.200,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 4: EUR 1.400,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 5: EUR 1.600,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 6: EUR 2.000,-
  • bei Pflegegeld der Stufe 7: EUR 2.200,-
Die Höchstzuwendungen bei Pflege einer demenziell erkrankten oder minderjährigen Person betragen ab 1. Jänner 2017 bei Anspruch auf Pflegegeld:
  • der Stufen 1–3: EUR 1.500,-
  • der Stufe 4: EUR 1.700,-
  • der Stufe 5: EUR 1.900,-
  • der Stufe 6: EUR 2.300,-
  • der Stufe 7: EUR 2.500,-
Förderbar ist eine Ersatzpflege von mindestens einer Woche. Nur bei demenziell erkrankten Personen und bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist die Förderung bereits für eine Ersatzpflege ab 3 Tagen möglich.

Als Nachweis einer demenziellen Erkrankung gilt die Bestätigung der Behandlung des oder der Betroffenen (Befundbericht) durch:
  • eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines Krankenhauses
  • eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz
  • ein gerontopsychiatrisches Zentrum
  • einen Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und/oder Neurologie

Antrag

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie die ID Austria. 

Richtlinien
für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger


Informationen zur Versicherung

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Pflegekarenz und -teilzeit

Wenn plötzlicher Pflegebedarf von nahen Angehörigen auftritt, dann kann mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden. Beginnend mit 01.11.2023 haben Arbeitnehmer:innen auch Anspruch auf eine Dienstfreistellung, um ihr Kind zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Ausmaß von maximal 4 Wochen pro Jahr zu begleiten. Weiterlesen ›