- Pflegebedürftige Person
- Angehörige/Angehöriger
- Sachwalterin/Sachwalter
- Gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter
- Bevollmächtigte/Bevollmächtigter
- Angehörigenvertreterin/Angehörigenvertreter
Personen, die zuhause gepflegt werden, können unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung in Form eines Zuschusses zur 24-Stunden-Betreuung erhalten. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.
Ab 01.09.2023 gelten im Bereich der 24 – Stundenbetreuung folgende Richtlinien im Sinne der Förderbeträge der Betreuungskräfte:
Die bisherige „Pandemieregel“ endet mit 31.08.2023.
Zusätzlich zur Valorisierung der Förderbeträge tritt ab 01.09.2023 die sogenannte „28-Tage Regelung“ in Kraft. Diese besagt, dass jene Förderwerber:innen, welche eine selbstständige Betreuungskraft haben und diese mindestens 28 Tage am Stück betreut, einen Förderbetrag von monatlich Euro 800,-erhalten.
Alle betroffenen Personen erhalten den erhöhten Betrag automatisch in voller Höhe und es ist diesbezüglich keine gesonderte Antragstellung nötig.
Richtlinien 24-Stunden-Betreuung (PDF, 0,2 MB)Alle Unterlagen sollten in Kopie vorgelegt werden)
Bei Bezug eines Pflegegeldes der Stufen 3 und 4: Das zuletzt erstellte Pflegegeldgutachten (wenn möglich)
Wichtige Grundlagen erfahren Sie auf der Website des Sozialministeriums.
Darüberhinaus gilt:
Der Zuschuss kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden.
Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.
Zeitliche Nähe ist dann gegeben, wenn das Ansuchen spätestens in dem Monat einlangt, der auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses folgt.
Bei später einlangenden Ansuchen ist eine Förderung frühestens mit Beginn des Monates vor der Ansuchenstellung möglich.
Den Antrag können Sie auch online stellen.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung