Anspruch auf Heimopferrente haben Personen, die zwischen 10. Mai 1945 und 31. Dezember 1999
untergebracht waren und während dieser Unterbringung Opfer eines Gewaltakts wurden.
Die Rente gebührt Männern mit 65 Jahren und Frauen mit 60 Jahren*).
Wenn bereits früher
bezogen wird, dann gebührt die Rente für die Dauer der Zuerkennung dieser Leistung.
Anspruch haben auch
Personen, die in keine dieser Gruppen fallen, haben vor dem 60./65. Lebensjahr keinen Anspruch.
*) Für Frauen, die ab 2. Dezember 1963 bis 1. Juni 1968 geboren sind, wird das Pensionsalter schrittweise von 60 auf 65 Jahre angehoben.
Die Rente beträgt 300 € monatlich. wird jährlich angepasst (Wert 2024: EUR 403,10) und wird 12mal jährlich ausgezahlt.
Eine Ersatzleistung für einen Verdienstentgang nach dem Verbrechensopfergesetz vom Sozialministeriumservice wird auf die Rente angerechnet. Von der Rente wird kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen. Die Rente ist steuerfrei, unpfändbar und wird nicht auf die Ausgleichszulage oder die Mindestsicherung angerechnet.
Die Rente gebührt ab dem Monatsersten nach Vorliegen aller Voraussetzungen, wenn der Antrag auf Heimopferrente danach innerhalb eines Jahres eingebracht wird. Wird die Rente erst später beantragt, gebührt sie ab dem Monatsersten nach Antragstellung.
Die genauen Voraussetzungen zur Antragstellung finden Sie im Infoblatt, das nachstehend als Download angeboten wird.
Zur Antragstellung beim Sozialministeriumservice verwenden Sie bitte den ebenfalls nachstehend zum Download angebotenen Antrag und bringen ihn per Post, E-Mail Nachricht oder persönlich beim Sozialministeriumservice ein.
Online Antragsstellung
Den Antrag können Sie auch online stellen.
Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.
Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Heimopferrentengesetz (HOG)