Mediation

Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens kann nach der ersten Schlichtungssitzung im Sozialministeriumservice, bei Einwilligung beider Parteien, eine kostenfreie Mediation im Rahmen von 10 Stunden in Anspruch genommen werden. Die Kosten dafür übernimmt das Sozialministeriumservice. Die Mediationssitzungen finden am Ort des Mediators oder der Mediatorin statt.

    Mediation heißt wörtlich übersetzt Vermittlung. Eine Mediation ist ein Verfahren zur Konfliktregelung auf freiwilliger Basis.

    Wenn eine Diskriminierung wahrgenommen wird, sind oft ausgesprochene oder versteckte Konflikte beteiligt. Ausgrenzungen, Demütigungen oder Kränkungen wegen einer Behinderung schränken die eigenen Verhandlungsmöglichkeiten ein.

    Oft fehlen im richtigen Moment die richtigen Worte, um die eigenen Interessen gezielt zu vertreten.

    Was leistet Mediation?

    In der Mediation unterstützen Mediatoren und Mediatorinnen die Parteien bei der Wahrung der Interessen und ermöglichen ein konstruktives Gespräch. Eine Mediation hat in erster Linie die Klärung oder Lösung des Konfliktes und eine Erstellung einer Vereinbarung zur Beseitigung von Diskriminierungen und eine nachhaltige Regelung einer möglichen Lösung zum Ziel.

    Mediation wird in verschiedenen Rechtsbereichen erfolgreich angewendet, zum Beispiel bei Konflikten in der Familie oder bei Trennung/Scheidung im gerichtlichen Kontext bei bei Konflikten mit Lehrlingen oder Nachbarn.

    Wie kann eine Mediation in Anspruch genommen werden?

    1. Vor der Inanspruchnahme einer Mediation muss bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice ein schriftlicher Schlichtungsantrag (siehe Schlichtung) eingebracht werden.
    2. In der Schlichtungssitzung beim Sozialministeriumservice muss die Bereitschaft für eine mögliche Mediation mit allen beteiligten Schlichtungsparteien abgeklärt werden.
    3. Aus der Liste der Mediatoren und Mediatorinnen können die Schlichtungsparteien gemeinsam einen Mediator oder eine Mediatorin für die Konfliktlösung auswählen.
    4. Auch während eines begonnenen Schlichtungsverfahrens – d.h. nach mehreren Schlichtungssitzungen im Sozialministeriumservice – ist es möglich, eine Mediation zu beginnen;
    5. Bis zum Ende einer Mediation ruht die Schlichtung.
    6. Die Mediation endet mit dem Abschluss einer Mediationsvereinbarung oder mit dem Abbruch der Mediation.
    7. Ist eine gütliche Lösung in der Mediation nicht möglich, bekommen die Schlichtungsparteien eine Bestätigung über die Nicht-Einigung ausgestellt.

    Vorteile einer Mediation

    Die Mediation zielt auf eine Vereinbarung, die für alle Konfliktparteien zukünftig lebbar ist. Die Inhalte der Vereinbarung sind dabei individuell gestaltbar: Sie kann die Beseitigung von Diskriminierungen beinhalten oder die Klärung von Schadenersatzansprüchen.
    Mediation spart Zeit und Kosten, da sich relativ schnell zeigt, ob eine Lösung gefunden werden kann oder nicht.
    Durch die neutralen Vermittler und Vermittlerinnen wird mit anerkannten Methoden der Mediation die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch gefördert. Das Mediationsverfahren fördert das Verständnis für die Sichtweise der "anderen Seite" und ermöglicht so den Schlichtungsparteien neue Perspektiven.
    Die Verschwiegenheitspflicht schafft einen geschützten Raum für vertrauliche Gespräche.
    Das Verfahren ist freiwillig. Jede Partei kann sich selbstständig für oder gegen einen Mediationsprozesses entscheiden.

    Mediatoren und Mediatorinnen strukturieren den Prozess und schaffen somit eine konstruktive Atmosphäre zur Konfliktbearbeitung, in der die Parteien selbst geeignete Lösungen finden können. Die Suche nach Schuldigen wird durch die Suche nach Lösungen ersetzt.

    In der Mediation geht es primär um die Gestaltung der Zukunft und nicht um die Bewertung und Auseinandersetzung der Konflikte in der Vergangenheit. Durch eine Mediation können Regelungen erreicht werden, die mit einem Gerichtsverfahren schwer bis kaum möglich wären, und die allen Konfliktparteien merkliche Vorteile bringen.

    Fragen zur Mediation?

    Für Fragen zum Schlichtungsgespräch oder zur Mediation wenden Sie sich bitte an gleichstellung@sozialministeriumservice.at.

    Mediator oder Mediatorin suchen

    Mediator/In Suche (bsb-mediatorinnen.at)

    Eintragung als Mediator oder Mediatorin

    Voraussetzungen für Mediatoren und Mediatorinnen:

    Mediatoren und Mediatorinnen

    • verfügen über Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen der Behindertengleichstellung.
    • sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
    • beachten die Ethikrichtlinien.
    • sind in die Liste der Mediatoren gem. §§ 8 ff Zivilrechts-Mediations-Gesetz im Bundesministerium für Justiz eingetragen.
    • sind verpflichtet, die Mediation in barrierefrei zugänglichen Räumen anzubieten und berücksichtigen die Bedürfnisse der Schlichtungsparteien, wie zum Beispiel Gebärdensprachdolmetsch.

    Hier können Sie die Eintragung auf die Liste der Mediatoren und Mediatorinnen beantragen:

    https://bsb-mediatorinnen.at/mediator-innen-anmeldung

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