Kündigungsschutz

Erhöhter Kündigungsschutz 

Begünstigte Behinderte haben einen erhöhten Kündigungsschutz.
Vor Ausspruch der Kündigung muss der:die Dienstgeber:in die Zustimmung derselben beim Behindertenausschuss beantragen.
Diese Zustimmung wird nach Abwägung der Interessen aller Beteiligten nur dann erteilt, wenn es dem:der Dienstgeber:in nicht zumutbar ist, den:die begünstigte:n Behinderte:n weiter zu beschäftigen.

Für die Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur Kündigung ist ausreichend, dass dem:der Dienstgeber:in zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der:die Dienstnehmer:in dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Weiters müssen die im BEinstG angeführten Kündigungsgründe (z.B. Wegfall des Arbeitsplatzes, keine adäquaten Ersatzarbeitsplätze, Dienstpflichtverletzungen) vorliegen.
Ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines (in diesem Dienstverhältnis erlittenen) Arbeitsunfalls, ist eine nachträgliche Zustimmung zur Kündigung unzulässig.

  • während der ersten vier Jahre eines ab 1.1.2011 neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem:einer begünstigten Behinderten
  • während der ersten sechs Monate eines ab 1.1.2011 neu begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem:einer noch nicht begünstigten Behinderten, der:die während dieses Arbeitsverhältnisses begünstigte:r Behinderte:r wird
  • während der ersten sechs Monate eines vor dem 1.1.2011 begründeten Arbeitsverhältnisses

Ausnahme in allen drei Punkten bei Arbeitsunfall, Arbeitsplatzwechsel im Konzern!

  • bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Enden eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf
  • berechtigte fristlose Entlassung 

Antrag auf Kündigung

  • Die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung wird bei dem Behindertenausschuss der örtlich zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice schriftlich beantragt. Örtlich zuständig ist jene Landesstelle, in deren Bereich der:die Behinderte beschäftigt wird. Für die Einbringung des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung gelten keine Formvorschriften.
    Der:die Dienstgeber:in hat den Betriebsrat, die Behindertenvertrauensperson und die Personalvertretung über seine:ihre Absicht, einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung einzubringen, zu informieren und diese Gremien um Stellungnahme zu ersuchen. 

Entscheidungsstelle

  • Der Behindertenausschuss entscheidet über Anträge auf (nachträgliche) Zustimmung zur Kündigung von begünstigten Behinderten. Er ist zusammengesetzt aus Vertretern und Vertreterinnen:
  • der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen,
  • der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
  • der organisierten Behinderten,
  • des Arbeitsmarktservice und
  • der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservices.
  • Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, bei dem sowohl Dienstgeber:in als auch Dienstnehmer:in ihren Standpunkt darlegen können, ergeht ein Bescheid.
  • Nähere Informationen dazu sind im Fachbereich Kündigungsverfahren!

Motivkündigungsschutz

Der Motivkündigungsschutz ist ein Schutz für Menschen mit Behinderung OHNE besonderen Kündigungsschutz.

 

Antrag: Kündigungsschutz

Infoblatt: Kündigungsschutz

Antrag: Motivkündigungsschutz

Infoblatt: Motivkündigungsschutz