Lohnförderungen

Zuschüsse zu den Lohnkosten können in Form des Inklusionsbonus für Lehrlinge,  einer Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus, eines Entgeltzuschusses oder eines Arbeitsplatzsicherungszuschusses gewährt werden.

Inklusionsbonus für Lehrlinge

Der Inklusionsbonus unterstützt Betriebe bei der Aufnahme von Lehrlingen mit einem gültigen Behindertenpass. Diese Unterstützung ist während der gesamten Dauer der Lehrzeit möglich. Das Alter der Lehrlinge spielt keine Rolle.

Die Höhe des Bonus richtet sich nach der jeweils gültigen Ausgleichstaxe und beträgt derzeit monatlich € 320,00.

Der Inklusionsbonus kann für Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnisse, die ab 1.07.2019 beginnen, beantragt werden.

Online Antragstellung 

Den Antrag können Sie auch online stellen.

Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

Online Antrag auf Gewährung einer Lohnförderung für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Informationsblatt.

Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus

Im Rahmen des Inklusionspaketes für Menschen mit Behinderung können Unternehmen, die begünstigte Behinderte einstellen, beim Sozialministeriumservice seit 1.3.2019 die Inklusionsförderung sowie die InklusionsförderungPlus beantragen.

Zur Forcierung der Beschäftigung von Frauen mit Behinderungen kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen seit 1.1.2020 in jedem Fall, unabhängig von der Beschäftigungspflicht, eine InklusionsförderungPlus gewährt werden.

Online Antragstellung 

Den Antrag können Sie auch online stellen.

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Online Antrag auf Gewährung einer Lohnförderung für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

Antrag

FAQs zur Inklusionsförderung/InklusionsförderungPlus

 

Wer wird gefördert?

Unternehmen, die eine Person mit einer Begünstigteneigenschaft einstellen. Unternehmen mit 25 oder mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Österreich erhalten die Inklusionsförderung und Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Österreich die InklusionsförderungPlus.

Wo kann die Förderung beantragt werden?

Die Förderung kann bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice (die Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesland in dem sich der Arbeitsplatz befindet) beantragt werden.

Was sind die weiteren Voraussetzungen?

Weitere Voraussetzung ist der vorherige Bezug einer AMS-Eingliederungsbeihilfe. Für die Gewährung der Inklusionsförderung sowie der InklusionsförderungPlus muss das Ende der AMS-Eingliederungsbeihilfe in den Zeitraum ab 1.1.2019 fallen.

Welche Beschäftigungsverhältnisse können gefördert werden?

Es können unbefristete und befristete Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse können nicht gefördert werden.

Lehrverhältnisse werden nicht gefördert.

Wie hoch ist die Förderung?

Inklusionsförderung:

30% des Bruttogehalts, ohne Sonderzahlungen (z.B. bei monatlich 2000 Euro brutto 600 Euro monatlich Inklusionsförderung). Die monatliche Obergrenze beträgt € 1.000,-. Das Bruttogehalt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

InklusionsförderungPlus:

37,5% des Bruttogehalts, ohne Sonderzahlungen (z.B. bei monatlich 2000 Euro brutto 750 Euro monatlich Inklusionsförderung). Die monatliche Obergrenze beträgt € 1.250,-. Das Bruttogehalt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt bei positiver Entscheidung und Vorliegen des entsprechenden Lohnkontos grundsätzlich halbjährlich im Nachhinein.

Ab wann wird gefördert?

Ab dem Auslaufen der AMS-Eingliederungsbeihilfe, frühestens jedoch ab dem 7. Monat nach dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses.

Ab wann kann der Antrag gestellt werden?

Ab dem 1. März 2019. Der Antrag ist innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende der AMS-Eingliederungsbeihilfe zu stellen.

Wie lange wird gefördert?

Die Inklusionsförderung sowie die InklusionsförderungPlus werden für die Dauer von 12 Monaten zuerkannt.

Muss eine behinderungsbedingte Leistungseinschränkung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers wie bei der Entgeltbeihilfe vorliegen?

Nein, die Begünstigteneigenschaft ist ausreichend.

Was ist, wenn die Inklusionsförderung oder die InklusionsförderungPlus endet?

Liegt bei der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer weiterhin die begünstigte Behinderteneigenschaft vor, so kann im Anschluss an die Inklusionsförderung bzw. InklusionsförderungPlus ein Entgeltzuschuss beim Sozialministeriumservice beantragt werden. Eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung eines Entgeltzuschusses ist das Vorliegen einer behinderungsbedingten Leistungseinschränkung.

Wo bekomme ich weiterführende Informationen zur Inklusionsförderung und InklusionsförderungPlus?

Bei der jeweiligen Landesstelle des Sozialministeriumservice (die Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesland in dem sich der Arbeitsplatz befindet. Siehe dazu die Informationen am Ende des Antragsformulars).

Die wichtigsten Informationen zur Inklusionsförderung und InklusionsförderungPlus finden Sie auch in nachstehendem Infoblatt.

Entgeltzuschuss

Der Entgeltzuschuss kann bei Beschäftigung begünstigter Behinderter zum Ausgleich von behinderungsbedingten Leistungseinschränkungen gewährt werden. Voraussetzung ist eine Leistungsminderung.

Höhe des Zuschusses

Berechnungsbasis ist das monatliche Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, zuzüglich einer Pauschalabgeltung für die Lohnnebenkosten von maximal 50 %.

Je nach Ausmaß der festgestellten Leistungsminderung beträgt der Zuschuss bis zu 50 % der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch monatlich in Höhe der dreifachen Ausgleichstaxe.

Online Antragstellung 

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Online Antrag auf Gewährung einer Lohnförderung für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

Antrag

Arbeitsplatzsicherungszuschuss

Ist der Arbeits- oder Ausbildungsplatz einer Person mit Behinderung gefährdet, kann für die Zeit der Gefährdung ein Zuschuss zu den Lohn- und Ausbildungskosten gewährt werden.

Voraussetzung

Voraussetzung ist die Gefährdung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes; Zuschussdauer maximal drei Jahre.

Höhe des Zuschusses

Berechnungsbasis ist das monatliche Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen, zuzüglich einer Pauschalabgeltung für die Lohnnebenkosten von maximal 50 %.

Der Zuschuss beträgt maximal 50 % der Bemessungsgrundlage, bis zu einer Höhe der dreifachen Ausgleichstaxe.

Dauer des Zuschusses

Für die Zeit des Vorliegens der Gefährdung jeweils für ein Jahr, maximal aber für drei Jahre.

Bei einer besonderen Gefährdungssituation kann der maximale Bewilligungszeitraum

  • bei Jugendlichen bis 24 Jahre mit einem besonderen Nachreifungsbedarf
  • Menschen ab Absolvierung des 50. Lebensjahres und
  • Menschen mit schweren psychischen Beeinträchtigungen

auf bis zu insgesamt fünf Jahre erstreckt werden.

Online Antragstellung 

Den Antrag können Sie auch online stellen.

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