Verbrechensopfer-victims of crime

    Voraussetzungen

    Staatsbürger und Staatsbürgerinnen der EU und des EWR sowie alle Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich haben Anspruch auf die Sozialentschädigung für Verbrechensopfer, wenn sie
    • eine mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
    • Hinterbliebene oder Träger der Bestattungskosten sind, sollte die Tat den Tod des Opfers verursacht haben.
    Für Opfer von Menschenhandel gibt es Ausnahmebestimmungen.

    Leistungen für Opfer

    • Ersatz des Verdienstentgangs
    • Einkommensabhängige Zusatzleistung
    • Heilfürsorge, zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie
    • Krisenintervention
    • Orthopädische Versorgung
    • Ersatz von beschädigten Hilfsmitteln, zum Beispiel Brillen oder Zahnprothesen
    • Maßnahmen der beruflichen, sozialen und medizinischen Rehabilitation
    • Pflege- oder Blindenzulage
    • Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

    Leistungen für Hinterbliebene

    • Ersatz des Unterhaltsentganges
    • Einkommensabhängige Zusatzleistung
    • Heilfürsorge (zum Beispiel Kosten einer Psychotherapie), Krisenintervention und Orthopädische Versorgung
    • Bestattungskostenersatz

    Wann muss der Antrag gestellt werden?

    Wird das Ansuchen binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung, bzw. nach dem Tod des Opfers gestellt, so sind die Leistungen ab Erfüllung der Voraussetzungen zu erbringen, sonst erst mit Beginn des auf das Ansuchen folgenden Monats.
    Bestattungskosten sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld können nach Ablauf der dreijährigen Antragsfrist nicht mehr ersetzt werden. 
    Anträge auf Übernahme der Psychotherapiekosten unterliegen keiner Frist.

    Welche Ausnahmen gibt es?

    Eine Leistung ist beispielsweise ausgeschlossen, wenn das Opfer oder der bzw. die Hinterbliebene an der Tat beteiligt war, den Täter provoziert hat, es schuldhaft unterlassen hat, an der Aufklärung mitzuwirken oder auf Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet hat.

    Die Abgeltung für sonstige Sachschäden – etwa Kleidung oder Wertsachen – ist nicht vorgesehen. Diese Ansprüche können entweder im Strafverfahren als Privatbeteiligter bzw. Privatbeteiligte oder in einem Zivilverfahren geltend gemacht werden.

    Welche Entschädigung können Verbrechensopfer bekommen?

    Für Opfer, die eine schwere Körperverletzung erlitten haben, wird eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Höhe von EUR 2.000,00 bis 4.000,00 geleistet.

    Bei schweren Dauerfolgen gebührt ein Betrag von EUR 8.000,00 bzw. EUR 12.000,00.

    Anträge und Information

    Online Antragsstellung

    Den Antrag können Sie auch online stellen.

    Für die Bearbeitung des Online-Antrags benötigen Sie eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur.

    Antrag auf Gewährung einer Leistung nach dem Verbrechensopfergesetz

    Antrag Hilfeleistung für Opfer von Verbrechen in Fremdsprachen:

    Informationsblatt Hilfeleistung für Opfer von Verbrechen in Fremdsprachen: