Unterstützung für pflegende Angehörige und Zuwendung für Pflegekurse

Viele Menschen pflegen zu Hause eine Verwandte oder einen Verwandten. Wenn diese Menschen auf Urlaub fahren wollen oder krank sind, brauchen sie eine Pflegerin oder eine Pfleger, der sie zu Hause vertritt. Dafür gibt es einen Zuschuss. Auch für Kurse, die das Wissen zu Pflege und Betreuung verbessern, kann man eine Förderung bekommen. Die Kosten müssen nachgewiesen werden.

    Zuwendungen für pflegende Angehörige zur Unterstützung von Pflegekursen

    Seit 1.1.2023 können nahe Angehörige von einer Person, die Anspruch auf Pflegegeld hat, eine Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung  bekommen. Die oder der Angehörige muss an einem oder mehreren Kursen teilnehmen. Die Kurse müssen Wissen im Bereich Pflege und Betreuung vermitteln. Die Unterstützung ist vom Einkommen abhängig.

    Mit der Unterstützung soll die Pflege zu Hause verbessert und erleichtert werden. Die Kurse können auch online gmeacht werden.

    Antrag

    Antragsformular_Pflegekurse.docx (DOCX, 0,1 MB)

    Unterstützung für pflegende Angehörige

    Eine Pflegerin oder ein Pfleger kostet Geld. Wenn die Verwandte oder der Verwandte eine Pflegestufe von 3 bis 7 hat und schon länger als ein Jahr gepflegt werden muss, kann man für so einen Fall Geld vom Bundessozialamt bekommen.
    Wenn eine Person eine Angehörige oder einen Angehörigen mit einer Gedächtnisstörung hat, der die Pflegestufe 1 oder eine höhere Pflegestufe hat, kann diese Person eine Unterstützung bekommen. Auch für minderjährige Angehörige, die Pflegestufe 1 oder eine höhere Pflegestufe haben, kann man eine Unterstützung bekommen.

    Höhe der finanziellen Unterstützung

    Wie viel Geld man bekommt, hängt davon ab, welche Pflegestufe die Person hat, die man pflegen muss:

    • Pflegstufe 1-3: 1.200,- Euro
    • Pflegestufe 4: 1.400,- Euro
    • Pflegestufe 5: 1.600,- Euro
    • Pflegestufe 6: 2.000,- Euro
    • Pflegestufe 7: 2.200,- Euro

    Diese Summen kann man höchstens bekommen.

    Man muss die Pflegerin oder den Pfleger mindestens eine Woche lang brauchen, damit man Geld bekommt. Wenn der Verwandte oder die Verwandte eine Gedächtnisstörung hat oder minderjährig ist, muss man die Pflegerin oder den Pfleger nur 4 Tage brauchen. Dann kann man schon Geld bekommen. Man muss nachweisen können, dass die Pflegerin oder der Pfleger Geld bekommen hat. Das kann man zum Beispiel mit einer Rechnung beweisen.

    Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Das heißt, man hat kein Recht auf das Geld, aber man kann darum ansuchen.

    Feststellung durch Fachpersonal

    Wenn man diese Unterstützung bekommen will, muss man eine Bestätigung haben, dass die Person, die man pflegt, eine demenzielle Erkrankung hat. Das heißt, dass die Person eine Gedächtnisstörung hat. Das dürfen nur Fachleute feststellen. Die Fachleute müssen bestätigen, dass die erkrankte Person eine Behandlung bekommt. Diese Bestätigung heißt auch Befundbericht. Den Befundbericht dürfen nur bestimmte Fachleute ausstellen:

    • eine neurologische oder psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses. Das ist eine Abteilung im Krankenhaus, die sich mit Nervenkrankheiten oder Krankheiten des Gehirns oder der Gefühle beschäftigt.
    • eine gerontopsychiatrische Tagesklinik oder eine gerontopsychiatrische Ambulanz. Das sind Krankenhäuser, die ältere Menschen behandeln, die eine Krankheit des Gehirns haben.
    • eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie. Diese Ärzte beschäftigen sich mit Nervenkrankheiten oder Krankheiten des Gehirns oder der Gefühle.

    Einkommensgrenzen

    • Ob man diese Zuwendung bekommt, hängt auch davon ab,wie viel man verdient:
      Wenn die Person, die man pflegen muss Pflegestufe 1 bis Pflegestufe 5 hat, darf man nicht mehr als 2.000,- Euro netto im Monat verdienen, damit man die Zuwendung bekommt.
    • Wenn die Person, die man pflegen muss Pflegestufe 6 oder Pflegestufe 7 hat, darf man nicht mehr als 2.500,- Euro netto im Monat verdienen, damit man die Zuwendung bekommt.

    Wenn man einen Angehörigen hat, der unterhaltsberechtigt ist, erhöht sich das, was man verdienen darf um 400,- Euro. Unterhaltsberechtigt ist zum Beispiel ein Kind.

    Wenn man einen Angehörigen mit Behinderung hat, der unterhaltsberechtigt ist, erhöht sich das, was man verdienen darf um 600,- Euro.

    Diese Sachen zählen zum Einkommen nicht dazu:

    • Familienbeihilfe
    • Studienbeihilfe
    • Sonderzahlungen oder Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder

    Antrag

    Online Antragstellung

    Den Antrag kann man auch online stellen.

    Dafür braucht man eine eine Bürgerkarte oder eine Handysignatur. 

    Ansuchen für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger

    Informationen zur Versicherung

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    Pflegekarenz und -teilzeit

    Wenn plötzlicher Pflegebedarf von nahen Angehörigen auftritt, dann kann mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit für eine Dauer von 1 bis 3 Monaten vereinbart werden. Beginnend mit 01.11.2023 haben Arbeitnehmer:innen auch Anspruch auf eine Dienstfreistellung, um ihr Kind zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Ausmaß von maximal 4 Wochen pro Jahr zu begleiten. Weiterlesen ›