Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn nach Vollendung des 36. Lebensmonats folgende Einschränkungen/Erkrankungen vorliegen:erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen der psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit